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Krankenzusatzversicherung - Zusatzversicherung Krankenkasse
© Photographer: Gergely Zsolnai | Agency: Dreamstime.com
Die medizinische Grundversorgung in der Schweiz, welche im Krankenversicherungsgesetz (KVG) seit dem 1. Januar 1996 festgelegt ist,
übernimmt die so genannte Grundversicherung, oft auch einfach als
Krankenversicherung bezeichnet. Sie deckt jedoch lediglich den absoluten Grundbedarf ab. Wer seinen
persönlichen Versicherungsschutz erweitern möchte, der kann verschiedene Zusatzversicherungen abschliessen.
Wichtig zu wissen ist, dass die Grundversicherung bei allen Schweizer Krankenkassen gleich ist. Sie deckt grundsätzlich die Risiken
Krankheit und (bei Bedarf) Unfall ab. Bei einigen Versicherern besteht jedoch die Möglichkeit, den Unfallschutz separat abzuwählen -
zum Beispiel dann, wenn man bereits über den Arbeitgeber unfallversichert ist. Als Grundversorgung kann immer nur eine Versicherung gewählt
werden, die im jeweiligen Kanton, in dem der Wohnort liegt, aktiv ist. Insgesamt steht in der Schweiz eine grosse Anzahl von zugelassenen
Versicherern zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer kann unter Beachtung der genannten Umstände selbst entscheiden, bei welchem dieser
Versicherer er seinen Vertrag abschliesst. Dabei kann jedes Jahr zum 31. Dezember der Versicherer gewechselt werden, sofern die
Kündigung bis zum 30. November beim momentan bestehenden Versicherer eingegangen ist.
Kommen wir nun zu den Krankenzusatzversicherungen. Hier ist zunächst wichtig zu wissen, für welche Eventualitäten eine solche Zusatzversicherung
abgeschlossen werden sollte. Da die Grundversorgung lediglich bei Krankheit, Unfall, Entbindung und Abtreibung zum Tragen kommt, kann zum
Beispiel für die Anschaffung von Sehhilfen oder auch für zahnärztliche Behandlungen eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Selbstverständlich ist dies keine Pflicht, jedoch müsste der Betroffene ohne eine Zusatzversicherung sämtliche Kosten selbst tragen. Und
dies können mitunter viele tausend Franken sein.
Krankenzusatzversicherungen können entweder einzeln oder in Form von zusammengefassten Paketen abgeschlossen werden. Grundsätzlich müssen
diese Zusatzversicherungen nicht beim selben Versicherer abgeschlossen werden, bei dem auch die Grundversicherung besteht. Die Verträge
können also völlig unabhängig voneinander geschlossen werden. Die verschiedenen Modelle der Zusatzversicherung sind übrigens bei den
einzelnen Versicherungsgesellschaften nicht gleich gestaltet - hier steht jedem Versicherer frei, seinen eigenen Leistungskatalog zu schnüren.
Gleiches gilt bei den Vorbehalten in Bezug auf bestehende Leiden beziehungsweise Krankheiten. Den Versicherern steht es grundsätzlich völlig
frei, Personen mit bestimmten Vorerkrankungen nicht zu akzeptieren. Einzige Bedingung: Die Vorbehalte müssen in den Versicherungsbedingungen
einwandfrei dokumentiert sein.
Grundsätzlich besteht auch bei den Zusatzversicherungen die Möglichkeit der Franchise. Hierbei übernimmt der Versicherte selbst einen jährlichen
Kostenanteil, der explizit im Versicherungsvertrag festgelegt werden muss. Durch diesen Selbstbehalt lassen sich auch die Prämien für
Zusatzversicherungen ein ganzes Stück senken. Wer zusätzlich Geld sparen will, der sollte keine grösseren Pakete von Zusatzversicherungen
abschliessen, da in diesen meist auch Versicherungen enthalten sind, die aufgrund der individuellen Voraussetzungen nicht benötigt werden.
Besser ist es also, nur die unbedingt nötigen Zusatzversicherungen einzeln abzuschliessen.
Grundsätzlich ist es dem Versicherer möglich, nach einem eingetretenen Schadensfall die Zusatzversicherung zu kündigen. Praktisch verzichten
jedoch fast alle Versicherungsunternehmen in der Schweiz auf diese Möglichkeit und dokumentieren dies auch im jeweiligen Versicherungsvertrag.
Für den Versicherungsnehmer besteht ebenfalls ein Kündigungsrecht im Schadensfall, das er spätestens nach Auszahlung der Versicherungsprämie
in Anspruch nehmen kann. Allerdings ist bei einer Kündigung der Zusatzversicherung zu beachten, dass eine anderer Versicherungsanbieter unter
Umständen einen Vorbehalt auf bestehende Leiden vornimmt.
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